§ 52.
(1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.
(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.
(3) Haben in den Fällen des ersten Satzes des Abs. 2 für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei gemäß § 47 Abs. 4 mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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VAAAF-54126