§ 50.
In Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Verwaltungsakt zur Gänze aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt worden wäre.
(BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 19)
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VAAAF-54126