Suchen Hilfe
VwGG § 49., BGBl. Nr. 10/1985, gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

§ 49.

(1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Vertretung beziehungsweise der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 und 3 Z 2 genannten Schriftsätze durch einen Rechtsanwalt entspricht.

(2) Als Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Ausmaß vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung in einem Ausmaß festzustellen ist, das dem durchschnittlichen Aufwand der Behörden für diese Parteihandlungen entspricht. Die Höhe des Pauschbetrages für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand darf jedoch ein Drittel der Pauschbeträge nicht übersteigen, die auf Grund des Abs. 1 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 bzw. für den Verhandlungsaufwand festgestellt werden.

(3) Fahrtkosten im Inland (§ 48) sind in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß zu ersetzen. Bei Eisenbahnen ist die 1., ansonsten die 2. Tarifklasse maßgebend. Der Fahrpreis ist nach den für das betreffende öffentliche Verkehrsmittel jeweils geltenden Tarifen zu vergüten, wobei bestehende allgemeine Tarifermäßigungen zu berücksichtigen sind. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 18)

(4) Aufenthaltskosten im Sinne des § 48 sind die mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Als Ersatz dieser Kosten sind Pauschbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung für alle Fälle des § 48 einheitlich in einem Ausmaß festzustellen ist, das der durchschnittlichen Höhe der in Betracht kommenden Kosten entspricht.

(5) Hat an einer mündlichen Verhandlung in den Fällen der Abs. 1 und 3 des § 48 im Auftrag der Partei ein Rechtsanwalt teilgenommen, so sind für die Berechnung der Reisekosten dessen Verhältnisse, ansonsten die Verhältnisse der Partei maßgebend. Neben den Reisekosten eines Rechtsanwaltes sind die Reisekosten der von ihm vertretenen Partei nur zu ersetzen, wenn die Partei an der mündlichen Verhandlung auf Grund einer Ladung des Verwaltungsgerichtshofes teilzunehmen hatte. In den Fällen des § 48 Abs. 2 sind für die Berechnung der Reisekosten die Verhältnisse der belangten Behörde, im Falle einer Vertretung gemäß § 23 Abs. 3 jedoch die Verhältnisse des mit der Vertretung betrauten Organs (Bundesministerium, Finanzprokuratur) maßgebend.

(6) Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Der Berechnung der Reisekosten sind die Verhältnisse jenes Mitbeteiligten zugrunde zu legen, der die größte Entfernung zurückzulegen hatte. Der so errechnete Betrag für Reisekostenersatz ist an diesen Mitbeteiligten zu zahlen. Die Zahlung hat gegenüber allen Mitbeteiligten, die auf Reisekostenersatz Anspruch haben, schuldbefreiende Wirkung. Die Ansprüche dieser Mitbeteiligten in Ansehung des gezahlten Betrages bestimmen sich nach dem Verhältnis jener Beträge zueinander, auf die jeder der Mitbeteiligten gemäß Abs. 3 Anspruch hätte, wenn er obsiegender Beschwerdeführer wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAF-54126