§ 47.
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Kosten |
(1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60.
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1
1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides;
2. die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.
(3) Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.
(4) In den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.
(5) Der auf Grund dieses Bundesgesetzes von der belangten Behörde zu leistende Aufwandersatz ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen sie in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an die belangte Behörde zu leisten ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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VAAAF-54126