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VwGG § 47. Kosten, BGBl. I Nr. 89/2004, gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008

§ 47. Kosten

(1) Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60.

(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen ist im Sinne des Abs. 1

1. der Beschwerdeführer obsiegende, die belangte Behörde unterlegene Partei im Falle der Aufhebung oder der Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides;

2. die belangte Behörde obsiegende, der Beschwerdeführer unterlegene Partei im Falle der Abweisung der Beschwerde.

(3) Mitbeteiligte sind in keinem Falle als unterlegene Partei anzusehen; als obsiegende Partei sind sie im Falle des Obsiegens der belangten Behörde neben dieser anzusehen.

(4) In den Fällen des Art. 81a Abs. 4 und des Art. 131 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 B-VG findet für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.

(5) Für den Aufwandersatz, der auf Grund dieses Bundesgesetzes von einer Behörde zu leisten ist, hat der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Diesen Rechtsträgern fließt auch der Aufwandersatz zu, der auf Grund dieses Bundesgesetzes an belangte Behörden zu leisten ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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