I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
§ 4.
Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
1. der Präsident,
2. der Vizepräsident,
3. die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
4. die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihung ergibt, sind für deren Beurteilung nacheinander folgende Umstände maßgebend:
1. für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
2. das Lebensalter.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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VAAAF-54126