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VwGG § 39., BGBl. I Nr. 88/1997, gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013

§ 39.


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Verhandlungen

(1) Über die Beschwerde ist nach Abschluß des Vorverfahrens eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen, wenn

1. der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde oder die belangte Behörde oder eine mitbeteiligte Partei innerhalb der Frist zur Erstattung der Gegenschrift die Durchführung der Verhandlung beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden;

2. der Berichter oder der Vorsitzende die Durchführung der Verhandlung für zweckmäßig erachtet oder der Senat sie beschließt.

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wenn

1. das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Beschwerde zurückzuweisen ist (§ 34);

2. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 2);

3. der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist (§ 42 Abs. 2 Z 3);

4. der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist;

5. weder die belangte Behörde noch etwaige Mitbeteiligte eine Gegenschrift eingebracht haben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

6. die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem entgegensteht.

(3) Hat eine Verhandlung vor dem Fünfersenat stattgefunden, so ist sie vor dem verstärkten Senat (§ 13) nur dann zu wiederholen, wenn der verstärkte Senat dies beschließt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126