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VwGG § 38., BGBl. I Nr. 4/2008, gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013

§ 38.

(1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.

(2) Die belangte Behörde hat die Akten vorzulegen. Unterlässt sie dies, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 330/1990)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126