§ 38.
(1) Das Verfahren ist auch dann fortzuführen, wenn die im § 36 Abs. 1 und 8 angeführten Schriftsätze nicht eingebracht oder die Akten nicht vorgelegt wurden.
(2) Hat die Behörde die Akten nicht vorgelegt, so kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hat, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
(3) Auf Beschwerden nach Art. 131a B-VG ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Behörde mitteilt, daß keine Akten vorliegen. (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 9)
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