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VwGG § 37., BGBl. I Nr. 51/2012, gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013

§ 37.

(1) Wurde nach § 28 Abs. 4 die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für das Vorverfahren vorbehalten, so hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen der belangten Behörde zu übermitteln und dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß ihm die Akteneinsicht bei der belangten Behörde freisteht. Gleichzeitig ist er aufzufordern, binnen einer mit längstens sechs Wochen festzusetzenden Frist die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzutragen; wird die Frist versäumt, so gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

(2) Hat der Beschwerdeführer die Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rechtzeitig nachgetragen, so findet das weitere Verfahren wie sonst statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126