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VwGG § 35., BGBl. Nr. 10/1985, gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

§ 35.


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Vorverfahren

(1) Beschwerden, deren Inhalt erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

(2) Ergibt sich schon aus dem angefochtenen Bescheid, daß die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung vorliegt, so ist er, wenn dem Verfahren keine Mitbeteiligten beizuziehen wären und die belangte Behörde innerhalb einer ihr zu setzenden angemessenen Frist nichts vorbringt, was geeignet ist, das Vorliegen dieser Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

(3) In allen übrigen Fällen, in denen sich die Beschwerde zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Vorverfahren einzuleiten.

(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 6)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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