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VwGG § 2a., BGBl. I Nr. 24/2020, gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021

I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 2a.

Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126