I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
§ 2a.
Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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VAAAF-54126