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VwGG § 29., BGBl. Nr. 10/1985, gültig von 05.01.1985 bis 31.12.2013

§ 29.

Ist die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Bundesverwaltung nicht ein Bundesminister, in einer Angelegenheit der Landesverwaltung nicht die Landesregierung, so ist außer den sonst erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde samt Beilagen noch eine weitere Ausfertigung für den zuständigen Bundesminister oder die zuständige Landesregierung beizubringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126