§ 27.
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
(2) Wenn von der Behörde, bevor eine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ein Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Antrag auf Vorabentscheidung eingebracht und auch den Parteien des Verfahrens zugestellt wurde, dann ist eine Säumnisbeschwerde bis zur Beendigung des Verfahrens unzulässig.
(3) Die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 oder 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in die Entscheidungsfristen nach Abs. 1 nicht einzurechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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