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VwGG § 21. Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013

§ 21. Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden

1. Unterabschnitt


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Parteien

(1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind

1. der Beschwerdeführer,

2. die belangte Behörde,

3. in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,

4. bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126