VwGG § 20., BGBl. Nr. 10/1985, gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
§ 20.
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Tätigkeitsbericht |
Der Verwaltungsgerichtshof verfaßt nach Schluß jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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VAAAF-54126