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VwGG § 20., BGBl. Nr. 10/1985, gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 20.


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Tätigkeitsbericht

Der Verwaltungsgerichtshof verfaßt nach Schluß jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126