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VwGG § 20. Tätigkeitsbericht, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.03.2013

I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 20. Tätigkeitsbericht

Der Verwaltungsgerichtshof verfasst nach Schluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126