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VwGG § 19. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 10/1985, gültig ab 05.01.1985

I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 19. Geschäftsordnung

Das Nähere über die Führung der Geschäfte enthält die Geschäftsordnung, die der Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung selbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126