I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
§ 12.
(1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 3)
1. a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
b) über die Einstellung des Verfahrens;
c) (Entfällt; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 4)
d) über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
e) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
f) über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;
g) über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
2. auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 5)
(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat beschließt.
(4) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 zuständig.
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 2)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAF-54126