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VwGG § 10. Vollversammlung, BGBl. I Nr. 16/2020, gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021

I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 10. Vollversammlung

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über

1. die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);

2. die Geschäftsverteilung (§ 11);

3. die Geschäftsordnung (§ 19);

4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAF-54126