Suchen Hilfe
VwGG § 10. Vollversammlung, BGBl. Nr. 10/1985, gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

I. ABSCHNITT Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 10. Vollversammlung

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlußfassung über

1. die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 2 B-VG);

2. die Geschäftsverteilung (§ 11);

3. die Geschäftsordnung (§ 19);

4. den Tätigkeitsbericht (§ 20).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAF-54126