VfGG § 92., BGBl. I Nr. 100/2003, gültig ab 01.01.2004
2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 92.
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft zuzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-54122