VfGG § 9., BGBl. Nr. 85/1953, gültig ab 05.07.1953
1. Teil
§ 9.
Die Erteilung eines Urlaubes an den Präsidenten oder Vizepräsidenten ist dem Bundespräsidenten vorbehalten. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wird der Urlaub vom Präsidenten des Gerichtshofes erteilt.
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