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VfGG § 88., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.03.2013

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 88.

Der Partei, die unterliegt oder die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Das Gleiche gilt sinngemäß für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vor der mündlichen Verhandlung zurückzieht, ohne klaglos gestellt worden zu sein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122