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VfGG § 84., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 84.

(1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.

(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte zu laden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122