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VfGG § 83., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 83.

(1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis Beschwerde erhoben wird (Beschwerdegegner), mit der Mitteilung zuzustellen, dass es dem Beschwerdegegner freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122