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VfGG § 7., BGBl. I Nr. 92/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014

1. Teil

§ 7.

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.

(2) Bei der Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist, genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern. Auf Verlangen jedes Mitglieds hat die (weitere) Beratung nur in Anwesenheit wenigstens der in Abs. 1 genannten Anzahl an Stimmführern stattzufinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122