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VfGG § 7., BGBl. Nr. 311/1976, gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990

1. Teil

§ 7.

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist beschlußfähig, wenn der Vositzende und wenigstens acht Stimmführer anwesend sind.

(2) Bei der Verhandlung über folgende Angelegenheiten genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern:

a) über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, an die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Art. 137 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 1946 vom , BGBl. Nr. 211);

b) über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (Art. 138 Abs. 1 lit.a des Bundes-Verfassungsgesetzes);

c) über alle Fälle, in denen die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wird;

d) über alle Fälle, die in nichtöffentlicher Sitzung erledigt werden, mit Ausnahme der Fälle des § 10 Abs. 2 und 4;

e) auf Antrag des Referenten mit Zustimmung des Vorsitzenden bei der Behandlung von Beschwerden in Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung bereits genügend klargestellt ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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