2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 74.
(1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3) Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn die Körperschaft, die die Anklage erhoben hat oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-54122