2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 71.
(1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von einem dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(2) Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß §§ 7 und 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom , BGBl. Nr. 294, in der Fassung BGBl. Nr. 100/1931 gestellt wird. (BGBl. Nr. 100/1931.)
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HAAAF-54122