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VfGG § 68., BGBl. Nr. 85/1953, gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 68.

(1) Die Wahlanfechtung muß binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Sie muß mit allen von ihr berufenen, in Urschrift oder Abschrift anzuschließenden Behelfen belegt sein.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung der nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchsten Wahlbehörde mit dem Auftrag zu übermitteln, die Wahlakten binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Dieser Wahlbehörde steht es frei, eine Gegenschrift spätestens bei Vorlage der Wahlakten zu erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122