2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 66.
G. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes).
Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossene Staatsverträge oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes handelt, die Bestimmungen des Abschnittes F, hinsichtlich anderer Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind.
3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Art. 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Landesregierung zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler zuzustellen, betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung eines Landtages abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Landeshauptmann zuzustellen.
4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Art. 139 Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichneten (Anm.: richtig: bezeichnenden) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Genehmigungsbeschlusses oder einer allfälligen Anordnung, den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen, erloschen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-54122