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VfGG § 66., BGBl. Nr. 311/1976, gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 66.

G. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Art. 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um Staatsverträge handelt, die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossen wurden, die Bestimmungen des “Abschnittes F”, hinsichtlich aller anderen Staatsverträge die Bestimmungen des “Abschnittes E” dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.

2. Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind.

3. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler zuzustellen.

4. Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Art. 139 Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Beschlusses nach Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder einer allfälligen Anordnung nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erloschen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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