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VfGG § 65a., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.01.2014

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 65a.

Wurde das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG), eingeleitet, so sind ihr im Fall des Obsiegens die erwachsenen Prozesskosten im Fall eines Bundesgesetzes vom Bund, im Fall eines Landesgesetzes vom betreffenden Land zu ersetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122