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VfGG § 65., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig ab 01.01.2014

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 65.

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

1. auf Anträge eines Gerichtes (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), die die Entscheidung begehren, dass das angefochtene Gesetz oder bestimmte Stellen eines solchen verfassungswidrig waren (Art. 89 Abs. 3 B-VG);

2. wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen von Amts wegen zu erkennen hat (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122