2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 64a.
Auf Antrag der Bundesregierung bzw. der Landesregierung kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ein neues Gesetz aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig erlassen werden kann. Die nach Art. 140 Abs. 5 B-VG zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122