2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 64.
(1) Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Gesetzes oder bestimmte Stellen als verfassungswidrig aufgehoben werden.
(2) Lautet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf Aufhebung, so ist es auch dem Bundeskanzler oder dem zuständigen Landeshauptmann zuzustellen. In der nach Art. 140 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung muss zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gesetz durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122