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VfGG § 61a., BGBl. Nr. 311/1976, gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 61a.

Wurde das Verordnungsprüfungsverfahren auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eingeleitet, so sind ihr im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten von dem Rechtsträger zu ersetzen, für den die Behörde bei Erlassung der Verordnung gehandelt hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122