2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
§ 60.
(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht (ein unabhängiger Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat, das Bundesvergabeamt) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.
(2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Behörde, die die Verordnung erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung einer Verordnung, so muss in der nach Art. 139 Abs. 5 B-VG zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, dass die Verordnung durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122