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VfGG § 60., BGBl. Nr. 311/1976, gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990

2. Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen

§ 60.

(1) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht gestellt hatte, so hat es das Verfahren sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.

(2) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Behörde, die die Verordnung erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung einer Verordnung, so muß in der nach Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß die Verordnung durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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