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VfGG § 5i., BGBl. Nr. 392/1996, gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1997

1. Teil

§ 5i.

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von Geldentschädigungen nach § 4, Ansprüchen im Sinne des § 16a Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der jeweils geltenden Fassung, und sonstigen Bezügen, Ruhebezügen und Entgelten, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einer Gebietskörperschaft erhält, darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nicht übersteigen.

(2) Für ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Geldentschädigungen nach § 4 der Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c und an die Stelle des Höchstbezuges eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes nur der Höchstbezug eines Bundesministers zu treten hat.

(3) Übersteigt die Summe der Ansprüche nach Abs. 1 oder 2 die dort genannten Grenzen, so sind sämtliche dieser Ansprüche in Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 16a Abs. 6 Bezügegesetz zu kürzen.

(4) Hat ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichtshofes einen Anspruch auf Geldleistungen auf Grund einer Tätigkeit oder früheren Tätigkeit in einem Organ der Europäischen Gemeinschaften (Art. 23c Abs. 1 B-VG), sind abweichend von Abs. 3 die Ansprüche nach den Abs. 1 oder 2 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der Ansprüche auf Geldleistungen (ausgenommen jene, die ausdrücklich als Abgeltung für durch den Wohnsitz am Dienstort entstehende Aufwendungen gewährt werden) von diesen Organen der Europäischen Gemeinschaft hinter der in den Abs. 1 oder 2 angeführten Höchstgrenze zurückbleibt.

(5) Das Mitglied oder ehemalige Mitglied des Verfassungsgerichtshofes hat sämtliche der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Ansprüche auf Geldleistungen sowie Änderungen derselben allen auszahlenden Stellen unverzüglich zu melden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122