1. Teil
§ 5h.
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. An die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz“ tritt der Ausdruck „Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g dieses Bundesgesetzes“.
2. Der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Beitrag erhöht sich für die Zeit vom bis zum um 3,99% der Bemessungsgrundlage.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122