1. Teil
§ 5h.
(1) Auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der für die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g zu leistende Pensionsbeitrag erhöht sich für die Zeit
1. vom bis zum um 5,49%,
2. vom bis zum um 3,99%, der Bemessungsgrundlage.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122