1. Teil
§ 5h.
(1) Auf die Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g sind die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Zeit vom bis erhöht sich der für Ruhe(Versorgungs)bezüge nach den §§ 5b bis 5g zu leistende Pensionssicherungsbeitrag um 5,49% der Bemessungsgrundlage.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122