1. Teil
§ 5f.
Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit, gebührt seinen Hinterbliebenen ein Todesfallbeitrag. Auf den Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen und auf die Versorgung die Bestimmungen der §§ 5b bis 5d sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung des Versorungsbezuges im Sinne von § 5d der Witwe nach dem Präsidenten 75 vH und der Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen Referenten 82,5 vH der Geldentschädigung zugrundezulegen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-54122