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VfGG § 5f., BGBl. I Nr. 95/2000, gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000

1. Teil

§ 5f.

Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, so erhalten seine Hinterbliebenen einen Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den Todfallsbeitrag und die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122