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VfGG § 5e., BGBl. I Nr. 3/1997, gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1997

1. Teil

§ 5e.

(1) Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten.

Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das

Mitglied

1. für Zeiten bis zum Ablauf des ......... 13  %,

2. für Zeiten ab dem ........................ 14,5%,

der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.

(2) Für die Zeit vom bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Verfassungsgesrichtshofgesetzes 1953 tritt im Abs. 1 Z 2 an die Stelle des Ausdrucks „14,5%“ der Ausdruck „18,49%“.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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