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VfGG § 5e., BGBl. Nr. 43/1995, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995

1. Teil

§ 5e.

(1) Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 13 vH der jeweils gebührenden Geldentschädigung, oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.

(2) Für die Zeit vom bis tritt im Abs. 1 an die Stelle des Ausdrucks „13 vH“ der Ausdruck „18,49 vH.“

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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