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VfGG § 5d., BGBl. I Nr. 86/2001, gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000

1. Teil

§ 5d.

Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5b und 5c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt sind, so ist die Zulage nur in dem Maße flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges nach § 5b und der Zulage nach § 5c beim Präsidenten 150 vH, beim Vizepräsidenten und den Referenten 165 vH der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht übersteigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-54122