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VfGG § 5b., BGBl. I Nr. 86/2001, gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003

1. Teil

§ 5b.

(1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes ist auf ihren Antrag nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen wird.

(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß, daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10 Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v.H. der im § 4 Abs. 1 Z 3 festgesetzten Geldentschädigung beträgt, daß nach Vollendung von acht Jahren der Amtstätigkeit 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage gebühren und daß sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr der Amtstätigkeit um 6 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht. § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. anstelle der Versetzung in den Ruhestand die Amtsenthebung vor dem vollendeten 738. Lebensmonat nach § 10 Abs. 1 lit. a oder d dieses Bundesgesetzes zu treten hat und

2. die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Amtsenthebung und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Mitglied seinen 738. Lebensmonat vollendet haben wird, um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen ist.

Der Ruhebezug darf 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Auf das nach Z 1 und 2 jeweils in Betracht kommende Lebensmonat ist § 236c Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und auf das Ausmaß der Kürzung § 62j Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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